Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind alle Flächen, die bei Hochwässern unter Wasser stehen. Man darf dabei nicht von kleinen Hochwässern ausgehen, wie sie nahezu alle Jahre auftreten. Die Wasserwirtschaft geht von Ereignissen aus, die - statistisch gesehen - alle 100 Jahre eintreten.

Überschwemmungsgebiete sind besonders sensible Bereiche. Werden in ihnen Veränderungen vorgenommen, kann das vielfältige Auswirkungen haben. Wird die Fließrichtung des Hochwassers geändert, können öffentliche Einrichtungen, das Hab und Gut oder gar das Leben von Mitbürgern Schaden leiden. Hochwässer fließen um so schneller flussabwärts, wenn deren Rückhalteräume verkleinert oder gar beseitigt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Überschwemmungsgebiete unter einen besonderen Schutz gestellt. In Überschwemmungsgebieten ist deshalb vieles nicht erlaubt, was an anderer Stelle problemlos möglich ist: Auffüllen von Grundstücken, Errichtung baulicher Anlagen, Anlegen von Dämmen, abflussbehindernde Anpflanzungen. Selbstverständlich sind Überschwemmungsgebiete auch kein Bauland. Wer sein Wohnhaus oder seinen Betrieb ins Überschwemmungsgebiet baut, gefährdet sich und sein Eigentum selbst.

Im Landkreis Kronach gibt es derzeit dreizehn durch Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete:

  1. Überschwemmungsgebiete an der Rodach
  2. Überschwemmungsgebiete am Leßbach
  3. Überschwemmungsgebiet an der Steinach
  4. Überschwemmungsgebiet an der Föritz
  5. Überschwemmungsgebiete an der Haßlach
  6. Überschwemmungsgebiet an der Loquitz
  7. Überschwemmungsgebiet an der Taugwitz
  8. Überschwemmungsgebiet an der Kronach
  9. Überschwemmungsgebiet an der Wilden Rodach

Weiterhin gibt es entlang von Risikogewässern zusätzliche Überschwemmungsflächen, sogenannte Risikogebiete.

Auskünfte allgemeiner Art zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete können dem FLYER des Wasserwirtschaftsamtes Kronach (siehe Merkblätter) entnommen werden.

Darüber hinaus finden Sie Informationen zur Festsetzung der einzelnen Überschwemmungsgebiete des Landkreises Kronach in nachfolgender Tabelle:

Föritz

Flyer

Verordnung Anlage zur
Verordnung
Übersichts-
plan
D 3
Steinach Flyer Verordnung Anlage zur
Verordnung
Übersichts-
plan
D 4
Rodach Verordnung Anlage zur
Verordnung
Übersichts-
lageplan
D 1
Leßbach Bekannt-
machung
Verordnung Übersichts-
plan
D 2
Haßlach
Klosterbrücke
Bescheid Lageplan 1 Lageplan 2 Lageplan 3 Lageplan 4 Lageplan 5 D 9
Haßlach
Biegenwehr
Beschluss Lageplan D 10
Haßlach Verordnung Lageplan Detailplan 1
Detailplan 2
Detailplan 3
Detailplan 4
Detailplan 5
Detailplan 6
Detailplan 7
Detailplan 8
Detailplan 9
Detailplan 10
Detailplan 11
Detailplan 12
Detailplan 13
Detailplan 14
Detailplan 15
Detailplan 16
D11
Loquitz Verordnung Lageplan D 5
Taugwitz Verordnung Lageplan D 6
Kronach Verordnung Lageplan Detailplan 1 Detailplan2 Detailplan 3 Detailplan 4 Detailplan 5 D 7
Rodach Verordnung Lageplan

Detailplan 1

Detailplan 2

Detailplan 3

Detailplan 4

Detailplan 5

Detailplan 6

Detailplan 7

Detailplan 8

Detailplan 9

Detailplan 10

Detailplan 11

Detailplan 12

Detailplan 13

Detailplan 14

Detailplan 15

D 8
Leßbach Verordnung Lageplan

Detailplan 1

Detailplan 2 Detailplan 3 D 12
Wilde Rodach Verordnung Lageplan

Detailplan 1

Detailplan 2

Detailplan 3

Detailplan 4

Detailplan 5

Detailplan 6

D13

Eigenschutz

Wir weisen darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer zur Sicherung seines Eigentums eigenverantwortlich zuständig ist, um Hochwasserschäden abzuwenden.

Bauliche Anlagen im Überschwemmungsgebiet

Nach § 78 Abs. 4 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet untersagt.

Das Landratsamt Kronach kann die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall zulassen, wenn

  1. das Vorhaben

    a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehenden Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

    b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

    c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

    d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

  2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

Um ein Bauvorhaben verwirklichen zu können, sind folgende Unterlagen (4fach) dem Landratsamt Kronach neben dem Bauantrag zusätzlich vorzulegen:

  1. Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  2. Bauantragsunterlagen
  3. Ermittlung des verloren gehenden Rückhalteraumes bezogen auf ein HQ100 des betroffenen Gewässers
  4. Erläuterung und planliche Darstellung für den zeitgleichen Ausgleich des verloren gegangenen Rückhalteraumes
  5. 2-dimensionale Abflussberechnung
  6. Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung von baulichen Anlagen

Nach Vorlage der erforderlichen und vollständigen Antragsunterlagen erfolgt eine abschließende wasserwirtschaftliche Begutachtung und rechtliche Behandlung in einem neben der Baugenehmigung erforderlichen Wasserrechtsverfahren. Erst nach positiver Entscheidung hierüber kann das Baugenehmigungsverfahren weitergeführt werden.

Der Auskunftsbogen kann hier abgerufen und am PC ausgefüllt werden.
​Weitere Informationen sind hier abrufbar.

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Mit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II ab dem 05.01.2018 wurde festgelegt, dass die Errichtung neuer Lageranlagen für Heizöl, sogenannte Heizölverbraucheranlagen, in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten ist. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich.

Bereits vor dem Stichtag vorhandene Heizölverbraucheranlagen waren vom Betreiber bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Werden vorhandene Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert, so sind diese bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.

Die betroffenen Heizölverbraucheranlagen unterliegen der erstmaligen Überprüfung (Stichtag 05.01.2023) sowie der wiederkehrenden Prüfpflicht. Anzuwendende Vorschrift ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Ein Online-Formular kann hier abgerufen werden.

Ergänzende allgemeine Informationen und Publikationen finden Sie bei den Merkblättern (siehe unten).

 

Landratsamt Kronach

AdresseLandratsamt Kronach
Güterstraße 18
96317   Kronach
Kontakt
Telefon: 09261 678-0
Fax: 09261 678-211