Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind alle Flächen, die bei Hochwässern unter Wasser stehen. Man darf dabei nicht von kleinen Hochwässern ausgehen, wie sie nahezu alle Jahre auftreten. Die Wasserwirtschaft geht von Ereignissen aus, die - statistisch gesehen - alle 100 Jahre eintreten.
Überschwemmungsgebiete sind besonders sensible Bereiche. Werden in ihnen Veränderungen vorgenommen, kann das vielfältige Auswirkungen haben. Wird die Fließrichtung des Hochwassers geändert, können öffentliche Einrichtungen, das Hab und Gut oder gar das Leben von Mitbürgern Schaden leiden. Hochwässer fließen um so schneller flussabwärts, wenn deren Rückhalteräume verkleinert oder gar beseitigt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Überschwemmungsgebiete unter einen besonderen Schutz gestellt. In Überschwemmungsgebieten ist deshalb vieles nicht erlaubt, was an anderer Stelle problemlos möglich ist: Auffüllen von Grundstücken, Errichtung baulicher Anlagen, Anlegen von Dämmen, abflussbehindernde Anpflanzungen. Selbstverständlich sind Überschwemmungsgebiete auch kein Bauland. Wer sein Wohnhaus oder seinen Betrieb ins Überschwemmungsgebiet baut, gefährdet sich und sein Eigentum selbst.
Im Landkreis Kronach gibt es derzeit dreizehn durch Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete:
- Überschwemmungsgebiete an der Rodach
- Überschwemmungsgebiete am Leßbach
- Überschwemmungsgebiet an der Steinach
- Überschwemmungsgebiet an der Föritz
- Überschwemmungsgebiete an der Haßlach
- Überschwemmungsgebiet an der Loquitz
- Überschwemmungsgebiet an der Taugwitz
- Überschwemmungsgebiet an der Kronach
- Überschwemmungsgebiet an der Wilden Rodach
Weiterhin gibt es entlang von Risikogewässern zusätzliche Überschwemmungsflächen, sogenannte Risikogebiete.
Auskünfte allgemeiner Art zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete können dem FLYER des Wasserwirtschaftsamtes Kronach (siehe Merkblätter) entnommen werden.
Darüber hinaus finden Sie Informationen zur Festsetzung der einzelnen Überschwemmungsgebiete des Landkreises Kronach in nachfolgender Tabelle:
Föritz | Verordnung | Anlage zur Verordnung |
Übersichts- plan |
D 3 | ||||
Steinach | Flyer | Verordnung | Anlage zur Verordnung |
Übersichts- plan |
D 4 | |||
Rodach | Verordnung | Anlage zur Verordnung |
Übersichts- lageplan |
D 1 | ||||
Leßbach | Bekannt- machung |
Verordnung | Übersichts- plan |
D 2 | ||||
Haßlach Klosterbrücke |
Bescheid | Lageplan 1 | Lageplan 2 | Lageplan 3 | Lageplan 4 | Lageplan 5 | D 9 | |
Haßlach Biegenwehr |
Beschluss | Lageplan | D 10 | |||||
Haßlach | Verordnung | Lageplan | Detailplan 1 Detailplan 2 Detailplan 3 Detailplan 4 |
Detailplan 5 Detailplan 6 Detailplan 7 Detailplan 8 |
Detailplan 9 Detailplan 10 Detailplan 11 Detailplan 12 |
Detailplan 13 Detailplan 14 Detailplan 15 Detailplan 16 |
D11 | |
Loquitz | Verordnung | Lageplan | D 5 | |||||
Taugwitz | Verordnung | Lageplan | D 6 | |||||
Kronach | Verordnung | Lageplan | Detailplan 1 | Detailplan2 | Detailplan 3 | Detailplan 4 | Detailplan 5 | D 7 |
Rodach | Verordnung | Lageplan | D 8 | |||||
Leßbach | Verordnung | Lageplan | Detailplan 2 | Detailplan 3 | D 12 | |||
Wilde Rodach | Verordnung | Lageplan | D13 |
Eigenschutz
Wir weisen darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer zur Sicherung seines Eigentums eigenverantwortlich zuständig ist, um Hochwasserschäden abzuwenden.
Bauliche Anlagen im Überschwemmungsgebiet
Nach § 78 Abs. 4 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet untersagt.
Das Landratsamt Kronach kann die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall zulassen, wenn
- das Vorhaben
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehenden Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder - die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Um ein Bauvorhaben verwirklichen zu können, sind folgende Unterlagen (4fach) dem Landratsamt Kronach neben dem Bauantrag zusätzlich vorzulegen:
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Bauantragsunterlagen
- Ermittlung des verloren gehenden Rückhalteraumes bezogen auf ein HQ100 des betroffenen Gewässers
- Erläuterung und planliche Darstellung für den zeitgleichen Ausgleich des verloren gegangenen Rückhalteraumes
- 2-dimensionale Abflussberechnung
- Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung von baulichen Anlagen
Nach Vorlage der erforderlichen und vollständigen Antragsunterlagen erfolgt eine abschließende wasserwirtschaftliche Begutachtung und rechtliche Behandlung in einem neben der Baugenehmigung erforderlichen Wasserrechtsverfahren. Erst nach positiver Entscheidung hierüber kann das Baugenehmigungsverfahren weitergeführt werden.
Der Auskunftsbogen kann hier abgerufen und am PC ausgefüllt werden.
Weitere Informationen sind hier abrufbar.
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
Mit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II ab dem 05.01.2018 wurde festgelegt, dass die Errichtung neuer Lageranlagen für Heizöl, sogenannte Heizölverbraucheranlagen, in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten ist. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich.
Bereits vor dem Stichtag vorhandene Heizölverbraucheranlagen waren vom Betreiber bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Werden vorhandene Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert, so sind diese bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.
Die betroffenen Heizölverbraucheranlagen unterliegen der erstmaligen Überprüfung (Stichtag 05.01.2023) sowie der wiederkehrenden Prüfpflicht. Anzuwendende Vorschrift ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Ein Online-Formular kann hier abgerufen werden.
Ergänzende allgemeine Informationen und Publikationen finden Sie bei den Merkblättern (siehe unten).
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Wasserrecht - Flyer Wasserwirtschaftsamt Kronach
Festsetzung der Überschwemmungsgebiete
- Wasserrecht - Hochwasserrisiko frühzeitig erkennen
- Wasserrecht - Vorrangebiete für den Hochwasserabfluss und -rückhalt
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Wasserrecht - Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz
Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz in Bayern - StMUG
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Wasserrecht - Hochwasserschutz in Bayern
Schutz vor Hochwasser in Bayern (BayStMUG)
- Wasserrecht - Hochwasser Naturereignis und Gefahr
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Wasserrecht - Hochwasserschutz für Kommunen
Hochwasserschutz für Kommunen - Praxisratgeber des Bayer. Gemeindetags
- Hinweise für die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten
- Wasserrecht - Auskunftsbogen zum Bauen im Überschwemmungsgebiet
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Wasserrecht - Hochwasserschutzfibel
Bauliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen in hochwassergefährdeten Gebieten
- Wasserrecht - Schutz vor Naturgefahren in Bayern
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Wann trifft und das Wasser?
Regionalausgabe Einzugsgebiet Oberer Main